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Compliance in der KHO

Verhaltenskodex, Lieferantenkettensorgfaltsgesetz und Hinweisgebermeldesystem

Compliance

Unsere Patienten werden unabhängig von der Religion, der Hautfarbe, vom Alter sowie vom sozialen und finanziellen Status nach denselben Grundsätzen behandelt und versorgt. Bei der Versorgung und Behandlung orientieren wir uns an höchsten ethischen, fachlichen und technischen Standards, und zwar ohne Ausnahmen.

Ebenso unabhängig wählen wir unsere Geschäftspartner und Lieferanten aus und vertreten eine klare Position gegen Korruption. Die Zusammenarbeit mit externen Geschäftspartnern ist verbindlich geregelt, um Interessenskonflikten vorzubeugen. Wir unterstützen die behördlichen und gesetzlichen Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen. Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsführung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Inhalte der Compliance ausgearbeitet.

Wir setzen uns dafür ein, dass die (Menschen-) Rechte unserer Beschäftigten respektiert und geschützt werden. Zudem stehen wir dafür ein, dass die von uns erbrachten Dienstleistungen so hergestellt werden, dass die Menschenrechte Dritter und die Umwelt respektiert werden. 

Ziel unserer Compliance und die damit verbundenen Richtlinien ist es, den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ehrenamtlich Tätigen sowie Geschäftspartnern eine Orientierung für ein adäquates Verhalten zu geben und einen Rahmen zu schaffen, der Grenzverletzungen, Übergriffe jedweder Art und Missbrauch im Krankenhaus verhindert.

Das integrierte Hinweisgebersystem bietet Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße der Compliance erlangt haben, entsprechend Meldung abzugeben.

Aus den Säulen unserer Compliance leiten sich verbindliche Verhaltensregeln für alle Mitarbeiter des Unternehmens ab, welche detailliert im internen Managementsystem beschrieben werden.

Lieferantenkettensorgfaltsgesetz

Ein Teil der Compliance unserer Unternehmensorganisation ist die Umsetzung des Lieferantenkettensorgfaltsgesetzes.
Wir setzen dabei geltendes Recht um, respektieren die international anerkannten Menschenrechte sowie umweltbezogenen Pflichten und tragen Sorge dafür, im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit außerhalb sowie innerhalb der Organisation Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzungen vorzubeugen. 

Unsere Lieferanten und Geschäftspartner verpflichten sich, geltende Gesetze, Standards und ethische Verhaltensstandards einzuhalten. Diese Erwartung konkretisieren wir in unserem Verhaltenskodex für Lieferanten. 

Insbesondere verurteilen wir jede Form von Kinder- und Zwangsarbeit, alle Arten der Sklaverei und des (modernen) Menschenhandels sowie jegliche Form von Diskriminierung. Wir bekennen uns darüber hinaus zu der Einhaltung des am jeweiligen Beschäftigungsort geltenden Arbeitsschutzes, der Zahlung angemessener Löhne sowie dem Schutz der Koalitionsfreiheit unserer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Hinweisgebersystem

Wir bekennen uns uneingeschränkt zu rechtskonformem und integrem Handeln. Zuverlässigkeit und Verantwortung, gegenseitiges Vertrauen und Respekt sowie faire Arbeitsbedingungen. 

Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie Anhaltspunkte für Fehlverhalten oder einen Verstoß gegen Gesetze, Richtlinien oder sonstige Vorschriften haben, die im Zusammenhang mit unserer Geschäftstätigkeit stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Mitarbeiterin oder Mitarbeiter – auch von Dienstleistern – oder Lieferant, Patientin oder Patient, Anwohnerin oder Anwohner einer unserer Standorte oder sonstige potenziell Betroffene sind.
Hinweise können jederzeit namentlich oder anonym gemeldet werden. Sämtliche Fragen und Hinweise behandeln wir vertraulich. Jeden eingegangenen Hinweis prüfen wir sorgfältig und umfassend. Wir dulden keine Benachteiligung von Personen, die in gutem Glauben auf unrechtmäßiges Verhalten aufmerksam machen und/oder eine Untersuchung unterstützen. Hierzu gehört auch, dass wir alle Fälle von Benachteiligung solcher Hinweisgebenden konsequent verfolgen. Hinweisen, in denen wider besseres Wissen andere zu Unrecht beschuldigt werden, gehen wir ebenfalls umgehend nach.

Wie gebe ich einen Hinweis?

Um das Hinweisgeberschutzsystem zu nutzen, können Sie einfach den externen Datenschutzbeauftragten kontaktieren und Ihre Bedenken oder Hinweise mitteilen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Identität zu offenbaren oder anonym zu bleiben. Wir empfehlen jedoch, Ihre Identität preiszugeben, da dies uns ermöglicht, mögliche Verstöße schneller und effektiver zu untersuchen.
Außerdem wird uns so die Möglichkeit gegeben über unseren Datenschutzbeauftragten Rückfragen an Sie zu stellen. Auch dabei wird selbstverständlich Ihre Identität geschützt. 

Kontakt:
DSO Datenschutz Osnabrück GmbH
Mercatorstr. 11
49080 Osnabrück
Telefon (0541) 60081631
E-Mail: nfds-dtnschtzd

Was passiert mit Ihrem Hinweis?

Ihre Identität ist vertraulich und wird durch die Meldestelle pseudonymisiert, sodass das Unternehmen keinen Hinweis auf Ihre Identität erhält. Weiterführende Informationen finden Sie in den folgenden Abbildungen:

Meldung per Mail
Meldung per Brief
Meldung per Telefon

Was sollten Sie beachten?

Verwenden Sie bei E-Mail-Anfragen nach Möglichkeit nicht Ihren Arbeitsplatz-Rechner und nicht Ihre Betriebs-E-Mailadresse, sondern nutzen Sie beispielsweise ein privates Mailpostfach. 

Senden Sie nicht unmittelbar Beweismaterial (Dateien, etc.) per Mail an den Datenschutzbeauftragten, sondern bringen Sie zunächst Ihr Anliegen vor. 

Meldungen können schwerwiegende Konsequenzen haben, aber das Hinweisgeberschutzgesetz schützt die Person, die die Meldung macht, vor Vergeltungsmaßnahmen wie Entlassung, Abmahnung oder Diskriminierung.
Wir möchten betonen, dass wir alle Hinweise ernst nehmen und dass wir uns verpflichtet haben, mögliche Verstöße gegen Gesetze und interne Richtlinien zu untersuchen und zu beheben. Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung bei der Aufrechterhaltung einer sicheren und ethischen Arbeitsumgebung.
Beachten Sie bitte, dass falsche Meldungen Folgen nach sich ziehen können: Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung oder Offenlegung kann weitreichende Folgen für die betroffene(n) Person(en) haben. Die Auswirkungen lassen sich unter Umständen nicht mehr gänzlich rückgängig machen. Es sollen jedoch keine überhöhten Anforderungen an hinweisgebende Personen in Bezug auf die Überprüfung der Richtigkeit der Informationen gestellt werden. Deshalb besteht der Schutz für die hinweisgebende Person auch in solchen Fällen, in denen sich der Hinweis als nicht zutreffend herausstellt, die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung jedoch davon ausgehen konnte, dass der Hinweis zutrifft. 

Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht allerdings nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen Fällen ist die böswillige hinweisgebende Person sogar zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 38 HinSchG).